Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1012,
01.01.1812
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.