Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1004,
01.01.1812
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.