Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 991
01.01.1812
10.06.2010
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuldschein oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.