Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 986

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

a) in klingender Münze, oder Papiergeld;

Paragraph 986,

In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.