Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 986
01.01.1812
10.06.2010
In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.