Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 984
01.01.1812
10.06.2010
Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.