Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 983
01.01.1812
10.06.2010
Von dem Darleihensvertrage.
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (Paragraph 936,), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.