Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 978,
01.01.1812
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.