Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 977,
01.01.1812
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.