Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 976,
01.01.1812
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.