Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 974,
01.01.1812
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.