Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 972,
01.01.1812
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.