Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 963Paragraph 963,
01.01.1812
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.