Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 961,
01.01.1812
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.