Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 960,
01.01.1812
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.