Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 953,
01.01.1812
Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch Paragraph 29, IO und Paragraph 3, der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337/1914.
Unter eben dieser (Paragraph 952,) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.