Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 953,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Beachte

Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch Paragraph 29, IO und Paragraph 3, der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337/1914.

Text

5) der Gläubiger;

Paragraph 953,

Unter eben dieser (Paragraph 952,) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.