Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 943,
01.01.1812
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.