Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 942,
01.01.1812
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.