Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 929Paragraph 929,
01.01.1812
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.