Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 906
01.01.1812
31.12.2006
Paragraph 906, Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllet werden; so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmahl getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.