Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 900,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Paragraph 900,

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.