Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 899,
01.01.1812
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.