Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

§/Artikel/Anlage

§ 897

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

1) Bedingungen;

§ 897.

In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.