Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 897
01.01.1812
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.