Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 894,
01.01.1812
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.