Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 888,
01.01.1812
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.