Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 882

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Text

Paragraph 882,

  1. Absatz eins,Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
  2. Absatz 2,Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.