Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 880,
01.01.1812
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.