Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 877,
01.01.1812
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.