Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 867,
01.01.1812
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde, (Paragraph 27,) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (Paragraph 290,).