Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 859

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Text

Zweyter Theil.

Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

Grund der persönlichen Sachenrechte.

Paragraph 859,

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.