Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 851

Inkrafttretensdatum

01.02.1959

Text

Paragraph 851,

  1. Absatz eins,Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
  2. Absatz 2,Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.