Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 846,
01.01.1812
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (Paragraph 436,)