Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 839,
01.01.1812
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.