Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 832,
01.01.1812
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.