Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 829,
01.01.1812
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (Paragraph 361,).