Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 825,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Sechzehntes Hauptstück.
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.

Ursprung einer Gemeinschaft.

Paragraph 825,

So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.