Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 810

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:

a) Verwaltung;

Paragraph 810, Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.