Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 810
01.01.1812
31.12.2004
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
Paragraph 810, Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.