Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 809
01.01.1812
31.12.2016
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (Paragraph 537,).