Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 800
01.01.1812
31.12.2004
Paragraph 800, Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums geschehe.