Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 797
01.01.1812
31.12.2016
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden.