Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 792

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 792,

Die Aeltern können einem Kinde die Anrechnung auch bey der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nöthige Erziehung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Aeltern bestritten werden könnte; so muß das Kind dasjenige, was es zu den im Paragraph 788, erwähnten Zwecken in voraus empfangen hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung für die Geschwister nothwendig ist.