Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 791
01.01.1812
31.12.2016
Was Aeltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Aeltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.