Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
Paragraph 789
01.07.1978
31.12.2016
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (Paragraph 758,) erhält.