Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 782
01.01.1812
31.12.2016
Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Notherbe sich einer der in den Paragraphen 768, – 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Uebergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.