Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Paragraph 780
01.01.1917
31.12.2016
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.