Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 773,
01.01.1812
31.12.2016
Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz, oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde:; so kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde.