Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 763

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 763,

Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (Paragraph 42,) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.