Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 763
01.01.1812
31.12.2016
Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (Paragraph 42,) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.