Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 762

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Vierzehntes Hauptstück.
Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil.

Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.

Paragraph 762,

Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.