Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 760

Inkrafttretensdatum

27.11.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Erblose Verlassenschaft.

Paragraph 760,

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.