Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 728
01.01.1812
31.12.2016
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.