Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 725
01.01.1812
31.12.2016
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat; wenn die Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.